Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.v.) gesetzlich geschützt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.
Laut
Zivilprozessordnung sollen vorzugweise öffentlich bestellte
und
vereidigte Sachverständige eingesetzt werden.
Auch dies zeigt den
hohen Stellenwert der öffentlichen Bestellung und Vereidigung.
Nur
die öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen sind berechtigt, einen Rundstempel zu
führen.
Insbesondere der Rundstempel mit einem umlaufenden
Text
ist das Markenzeichen eines öffentlich bestellten und
vereidigten
Sachverständigen.
Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in Listen z.B. der IHKs zusammengefasst, alle Namen sind frei zugänglich und können im Internet unter der zentralen Stelle IHK Sachverständigenverzeichnis gefunden werden.
Das Institut für Sachverständigenwesen bietet Schulungen für Sachverständige auf dem Weg zur Vereidigung an. Die kosten liegen bei einem Tagessatz von ca. 150,- bis 170,- EUR/Tag.
Der BVS e.V. mit seinen Landesverbänden ist mit ca. 5.000 Mitglidern der grösste Verband, in dem die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen organisiert sind.